Satzung

editiert von Rolf Geißels

„Wankumer Wählergemeinschaft e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
„Wankumer Wählergemeinschaft“
Die Kurzbezeichnung lautet: „WWG“.
Er hat seinen Sitz im Ortsteil Wankum der Gemeinde Wachtendonk und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Geldern eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Aufgabe des Vereins ist die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und den Gesetzen. Der Verein bezweckt die Mitwirkung des Bürgers als Kandidat an den Wahlen auf kommunaler und regionaler Ebene.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 16 Jahre alt ist und die sich zu der Satzung und den Zielen der Wankumer Wählergemeinschaft bekennt. Die Mitgliedschaft in der Wankumer Wählergemeinschaft schließt aus, Mitglied in einer anderen Politischen Partei zu sein.
Die Beitritts-Erklärung ist bei dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern schriftlich abzugeben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt
– durch Tod
– durch Austritt
– durch Ausschluss.

(3) Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich erklärt werden. Mit der Annahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen. Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht erstattet.

(4) Der Ausschluss ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Aus dem Verein wird ausgeschlossen:
– wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat
– wer sich einer Vereinsschädigen Handlung schuldig gemacht hat
– wer mit Beiträgen in der Höhe von 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist.

(5) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen endgültig.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilnehmen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, Kandidaten für die Wahlen zum Gemeinderat zu benennen.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden Beiträge von den Mitgliedern erhoben.

§ 5 Beiträge
Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden, der als Jahresbeitrag erhoben wird.
Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Beiträge für Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres eintreten, für dieses Geschäftsjahr ermäßigen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
Der Vorstand kann zur Vorbereitung besonderer Aufgaben, Arbeitsgruppen bilden. Als Beratungsgremium soll ein Beirat gebildet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als dem Hauptorgan des Vereins gehören:
– Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
– Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer jeweils auf 3 Jahre
– Genehmigung Kassenbericht, Jahresabschluss und Haushaltsplan
– Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfer sowie
– sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder statt, die den Zweck und die Gründe anzugeben haben.

(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden bzw. der/die Vorsitzende/n oder seinen Stellvertreter bzw. ihre/r Stellvertreter/in. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet; dieser übt das Hausrecht aus.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
– der/die Vorsitzende
– der/die stellvertretenden Vorsitzende
– der/die Schriftführer/In
– der/die Kassierer/In
– der/die Beisitzer/In

(2) Die Mitglieder des Vereins, die der Gemeinderatsfraktion sowie der Kreistagsfraktion angehören, sollen in die Vorstandsarbeit eingebunden werden. Sie gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist Alleinvertretungsberechtigt

(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie der Vollzug der Beschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandmitglieder anwesend sind.

(5)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen können auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt hat. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann.

(6) Der Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er beruft die Vorstandssitzungen mindestens eine Woche vor dem Termin der Veranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrage des Vorsitzenden erfolgen. Der Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten. An dieser Berichterstattung kann er andere Vorstandsmitglieder beteiligen. Der bzw. die Kassierer/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist als Kopie den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich, z. B. für die Öffentlichkeitsarbeit; in entsprechender Weise kann er Arbeitsgruppen bilden.
Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit des Vereins sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter, der Gemeinde Wachtendonk oder sonstiger Institutionen einladen.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung erschienenen Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die in § 3 getroffene Regelung (Ausschluss eines Mitgliedes) wird hierdurch nicht berührt.

§ 9 Arbeitsgruppen
(1) Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, den Vorstand und Vereinsmitglieder, die Mandate auf kommunaler und regionaler Ebene wahrzunehmen, über spezielle Anliegen der Bürger zu informieren, zu beraten und umsetzbare Konzepte zu entwickeln.

(2) Mindestens 3 Vereinsmitglieder können eine Arbeitsgruppe bilden und eine(n) Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählen, der dem erweiterten Vorstand angehört. Stimmberechtigt ist dieser Vorsitzende nur bei der Abstimmung zu dem von dem Ausschuss behandelten Projekt.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen werden vorbehaltlich § 11 dieser Satzung in der Regel geheim durch¬geführt mit Stimmzetteln. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann offen gewählt werden, falls nicht mehr als 5 Mitglieder der offenen Wahl widersprechen.
Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter und eventuell ein dritter Wahlgang durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich andere Bestimmungen trifft. Es wird offen durch Handzeichen abge¬stimmt. Beantragt 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder namentliche Abstimmung, so wird mit Stimmzetteln oder durch namentlichen Aufruf abgestimmt.

§ 11 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Wahlen
Soweit die Wankumer Wählergemeinschaft sich an Wahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten. Soweit keine andere Regelung maßgebend ist, beschließt die Mitgliederversammlung über die Wahlvorschläge.

§ 12 Satzungsänderungen
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimm¬berech¬tigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung; bei der Einladung zur Mitglieder¬versammlung ist auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen.
Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingangen sind. Die Mitglieder sind darüber schriftlich zu informieren; der Antrag ist in die veröffentlichte Tagesordnung aufzunehmen.

§ 13 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitglieder-versamm¬lung erschienenen Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.04.2013 einstimmig beschlossen und genehmigt.